RS Vwgh 2001/6/20 98/08/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/08/0046

Rechtssatz

Dadurch, dass der an den Gemeinschuldner adressierte Bescheid im Wege der vom Zustellorgan verfügten Nachsendung dem Masseverwalter zukommt, wird dieser nicht Verfahrenspartei (Hinweis B 18. Dezember 1992, 89/17/0037, 0038).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080253.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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