RS Vfgh 2002/6/11 B576/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages betreffend eine irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde mangels Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses bei krankheitsbedingter Bettlägrigkeit des Rechtsanwaltes; Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Rechtsanwaltes ausgeschlossen wäre, wenn er also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung sorgen könnte, wäre die Erkrankung ein Ereignis, auf Grund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten (vgl. dazu OGH 10.01.02, 15 Os 163/01 uHa. VfSlg. 8801/1980).

Dass die krankheitsbedingte Verhinderung des Rechtsanwaltes im konkreten Fall dergestalt gewesen sei, dass er nicht für eine Vertretung (zur Überprüfung des vom Konzipienten vorbereiteten Schriftsatzes und zur Unterschriftsleistung) Vorsorge treffen hätte können, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet.

Entscheidungstexte

  • B 576/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 B 576/02

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B576.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02B00576_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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