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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages betreffend eine irrtümlich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde mangels Vorliegen eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses bei krankheitsbedingter Bettlägrigkeit des Rechtsanwaltes; Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der BeschwerdefristRechtssatz
Wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Rechtsanwaltes ausgeschlossen wäre, wenn er also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung sorgen könnte, wäre die Erkrankung ein Ereignis, auf Grund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten (vgl. dazu OGH 10.01.02, 15 Os 163/01 uHa. VfSlg. 8801/1980).
Dass die krankheitsbedingte Verhinderung des Rechtsanwaltes im konkreten Fall dergestalt gewesen sei, dass er nicht für eine Vertretung (zur Überprüfung des vom Konzipienten vorbereiteten Schriftsatzes und zur Unterschriftsleistung) Vorsorge treffen hätte können, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal behauptet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B576.2002Dokumentnummer
JFR_09979389_02B00576_01