Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
EisbEG 1954 §44;Rechtssatz
Gegenstand des von der Verwaltungsbehörde zuzuerkennenden Ersatzes sind jene geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Vertretung, die der Partei dadurch entstehen, dass sie diese in dem von ihr im Ersatzverfahren dem Rechtsanwalt aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarungen schuldet. Für den Kostenersatz gemäß § 44 EisbEG 1954 ist daher - grundsätzlich - jene Sach- und Rechtslage von Bedeutung, die zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gilt. Im E vom 14.4.1994, 93/06/0231, hat der VwGH im Hinblick auf die dabei geltenden Einschränkungen u.a. dargelegt, dass und aus welchen Erwägungen bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 EisbEG 1954 der Partei nur angemessene Kosten zu ersetzen seien, wobei zu prüfen sei, welchen Kostenersatzanspruch der Parteienvertreter hätte, wenn eine (allenfalls überhöhte) Kostenvereinbarung nicht getroffen worden wäre. So seien Kosten insoweit nicht zuzusprechen, als sie durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer (vertretenen) Partei hervorgerufen worden seien, etwa wenn es nach objektiven Maßstäben nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diene.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X02Im RIS seit
22.10.2001