RS Vwgh 2001/6/20 99/06/0200

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

L85006 Straßen Steiermark
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht

Norm

EisbEG 1954 §44;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstand des von der Verwaltungsbehörde zuzuerkennenden Ersatzes sind jene geltend gemachten Kosten der anwaltlichen Vertretung, die der Partei dadurch entstehen, dass sie diese in dem von ihr im Ersatzverfahren dem Rechtsanwalt aufgrund der mit ihm getroffenen Vereinbarungen schuldet. Für den Kostenersatz gemäß § 44 EisbEG 1954 ist daher - grundsätzlich - jene Sach- und Rechtslage von Bedeutung, die zwischen der Partei und ihrem Rechtsanwalt gilt. Im E vom 14.4.1994, 93/06/0231, hat der VwGH im Hinblick auf die dabei geltenden Einschränkungen u.a. dargelegt, dass und aus welchen Erwägungen bei verfassungskonformer Interpretation des § 44 EisbEG 1954 der Partei nur angemessene Kosten zu ersetzen seien, wobei zu prüfen sei, welchen Kostenersatzanspruch der Parteienvertreter hätte, wenn eine (allenfalls überhöhte) Kostenvereinbarung nicht getroffen worden wäre. So seien Kosten insoweit nicht zuzusprechen, als sie durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer (vertretenen) Partei hervorgerufen worden seien, etwa wenn es nach objektiven Maßstäben nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diene.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060200.X02

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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