RS Vfgh 2002/6/11 B627/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer angesichts des Außerkrafttretens der bekämpften einstweiligen Verfügung vor Beschwerdeerhebung

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Spruchpunkt des vorliegenden Bescheides wird der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlages bis längstens 09.04.01 untersagt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.01 zuhanden ihrer Rechtsvertreter zugestellt. Am 17.04.01 hat die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde erhoben, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die bekämpfte einstweilige Verfügung bereits außer Kraft getreten war.

Entscheidungstexte

  • B 627/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 B 627/01

Schlagworte

Vergabewesen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B627.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B00627_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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