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97 VergabewesenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer angesichts des Außerkrafttretens der bekämpften einstweiligen Verfügung vor BeschwerdeerhebungRechtssatz
Mit dem angefochtenen Spruchpunkt des vorliegenden Bescheides wird der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verhandlungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlages bis längstens 09.04.01 untersagt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 02.03.01 zuhanden ihrer Rechtsvertreter zugestellt. Am 17.04.01 hat die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde erhoben, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem die bekämpfte einstweilige Verfügung bereits außer Kraft getreten war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Vergabewesen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B627.2001Dokumentnummer
JFR_09979389_01B00627_01