RS Vwgh 2001/6/20 96/08/0203

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Veröffentlicht am 20.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113;
ASVG §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die Einspruchswerberin im Hinblick auf die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides konkrete Bestreitungsbehauptungen zwar in Aussicht stellt, aber dann nicht nachträgt, verletzt sie dadurch nicht eine sie treffende Behauptungspflicht mit der Konsequenz, dass die Behörde deshalb nicht verpflichtet ist, von Amts wegen zu ermitteln, ob die von der Gebietskrankenkasse ihrer Nachverrechnung zu Grunde gelegten Beitragsgrundlagen richtig sind (Hinweis E 25. Jänner 1994, 93/08/0027).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080203.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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