RS Vwgh 2001/6/21 99/20/0460

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Grund, im Falle einer behaupteten extremen Gefahrenlage von einer Prüfung derselben Abstand zu nehmen, besteht für die Behörde auch dann nicht, wenn sie den Angaben des Fremden über seine Identität und seine Herkunft keinen Glauben schenkt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0586 und vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465). In diesen Erkenntnissen hat der VwGH weiters darauf hingewiesen, dass in Sierra Leone gerade zu Beginn des Jahres 1999 eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem auch gegenüber der Zivilbevölkerung, eingetreten ist, die aufgrund der Berichterstattung auch in österreichischen Tageszeitungen von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200460.X03

Im RIS seit

14.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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