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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §38;Rechtssatz
Ein Grund, im Falle einer behaupteten extremen Gefahrenlage von einer Prüfung derselben Abstand zu nehmen, besteht für die Behörde auch dann nicht, wenn sie den Angaben des Fremden über seine Identität und seine Herkunft keinen Glauben schenkt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 2000, Zl. 99/20/0586 und vom 25. November 1999, Zl. 99/20/0465). In diesen Erkenntnissen hat der VwGH weiters darauf hingewiesen, dass in Sierra Leone gerade zu Beginn des Jahres 1999 eine Phase besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem auch gegenüber der Zivilbevölkerung, eingetreten ist, die aufgrund der Berichterstattung auch in österreichischen Tageszeitungen von den Asylbehörden von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wäre.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200460.X03Im RIS seit
14.08.2001