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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0154 E 18. Dezember 2000 RS 1Stammrechtssatz
§ 13 Abs 3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Fehlt ein begründeter Berufungsantrag, ist die Berufung nach § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2000, 99/05/0041).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200462.X01Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008