RS Vfgh 2002/6/11 B921/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Umweltschutz

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Beschwerde gegen die Neufestsetzung des Altlastenbeitrages iHv S 14.557.600,-- (zuzüglich eines Säumniszuschlags iHv S 291.152,--) für das dritte Quartal 2001.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteiles aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Beschwerdeführer durch (ziffernmäßige) Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren. Erst eine entsprechende Konkretisierung der eigenen Vermögens- und Wirtschaftsverhältnisse, die glaubhaft darzutun ist, was von der antragstellenden Gesellschaft aber verabsäumt wurde, erlaubt die durch das Gesetz gebotene Abwägung, zumal im konkreten Fall nicht die (sofortige) Bezahlung der Abgabenschuld selbst als unverhältnismäßiger Nachteil, sondern (bloß) der Umstand ins Treffen geführt wird, daß die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens vor dem Verfassungsgerichtshof den (sogleich entrichteten) Abgabenbetrag bloß unverzinst rückerstattet erhielte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B921.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02B00921_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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