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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0003 und 88/18/0004, sowie vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0248; implizit gegenteilig und insofern unzutreffend ein obiter dictum im Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0043).
Schlagworte
Allgemein Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200462.X02Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008