RS Vwgh 2001/6/21 99/20/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Geht es um die aufgetragene Verbesserung eines fristgebundenen Antrages, wie etwa eines Rechtsmittels, so bewirkt nur die rechtzeitige Behebung des Mangels die ursprünglich rechtzeitige Einbringung der Eingabe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1988, Zl. 88/18/0003 und 88/18/0004, sowie vom 20. September 1989, Zl. 89/01/0248; implizit gegenteilig und insofern unzutreffend ein obiter dictum im Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/01/0043).

Schlagworte

Allgemein Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200462.X02

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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