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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG kann nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (hier: die dem Asylwerber gesetzte dreitägige Frist zur Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages war unangemessen kurz; ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200462.X03Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.11.2008