RS Vwgh 2001/6/21 99/20/0462

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Veröffentlicht am 21.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG kann nur dann entsprochen werden, wenn die dazu bestimmte Frist, gemessen an den jeweils gegebenen Verhältnissen, ausreichend ist (hier: die dem Asylwerber gesetzte dreitägige Frist zur Nachreichung eines begründeten Berufungsantrages war unangemessen kurz; ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200462.X03

Im RIS seit

10.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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