Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §311 Abs2;Rechtssatz
Der aus der Erstattung einer Umsatzsteuervoranmeldung nach § 21 Abs 1 UStG 1994 dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgabenbehörde eine Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, einen angemeldeten Vorsteuerüberschuss anzuerkennen und ihn als Gutschrift zu verbuchen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg. Die durch das Einlangen einer Umsatzsteuervoranmeldung ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher, abhängig vom Ergebnis der Prüfung der Voranmeldung entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Gutschriftsverbuchung. Zu einer Gutschriftsverbuchung fehlte dem Verwaltungsgerichtshof aber eine Zuständigkeit, weil er nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Der Verwaltungsgerichtshof könnte damit der behördlichen Säumigkeit über eine Umsatzsteuervoranmeldung nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs 3 UStG 1994, nicht aber durch Anerkennung eines angemeldeten Vorsteuerüberschusses mit dessen Verbuchung als Gutschrift auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen begegnen. Dies erweist den aus der Erstattung einer Umsatzsteuervoranmeldung nach § 21 Abs 1 UStG 1994 dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar. Gründe des Rechtsschutzes gebieten keine andere Betrachtungsweise, weil dem Abgabepflichtigen gegen behördliche Säumnis in der Erledigung erstatteter Umsatzsteuervoranmeldungen ohnehin das nach Ablauf des betroffenen Kalenderjahres durchzuführende Veranlagungsverfahren nach § 21 Abs 4 UStG 1994 offen steht, in welchem er die in diesem Verfahren uneingeschränkt bestehende Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde nach Art 132 B-VG durchsetzen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130146.X03Im RIS seit
03.12.2001