RS Vwgh 2001/6/22 2001/13/0146

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §311 Abs2;
UStG 1994 §21 Abs1;
UStG 1994 §21 Abs3;

Rechtssatz

Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt wird im Falle eines angemeldeten Überschusses eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst, entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im Falle bestehender Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angemeldeten Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides nach § 21 Abs 3 UStG 1994 einzutreten (Hinweis E 22.3.2000, 99/13/0098). Aus dieser Obliegenheit resultiert eine Entscheidungspflicht des Finanzamtes nach § 311 BAO allerdings nur unter der Bedingung, dass das Finanzamt eine Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift verweigert. Eine Verletzung dieser - in der aufgezeigten Weise bedingten - Entscheidungspflicht durch das Finanzamt ist zufolge der Bestimmung des § 311 Abs 2 Satz 2 BAO erst nach Ablauf der Frist eines Jahres nach Einlangen des Anbringens beim Finanzamt im Verwaltungsverfahren mit einem Devolutionsantrag verfolgbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130146.X02

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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