Index
25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Ausschlusses eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung einer Gerichtsperson in der Strafprozeßordnung mangels LegitimationRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §74 Abs3 erster Satz StPO mangels Legitimation; zumutbarer Umweg gegeben; Anregung einer Gesetzesprüfung im bereits abgeschlossenen Verfahren möglich - siehe hiezu B v 15.03.02, G31/02.
Die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers, die Initiative zur Prüfung genereller Normen (vom Standpunkt des Betroffenen aus gesehen) zu mediatisieren, wenn die Rechtsverfolgung vor Gerichten stattfindet, gefährdet auch nicht den Grundrechtsschutz (vgl. VfSlg. 11.889/1988).
Kein Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozeßrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G92.2002Dokumentnummer
JFR_09979389_02G00092_01