RS Vwgh 2001/6/22 2000/13/0037

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §147 Abs1;
BAO §198;
BAO §244;
BAO §90 Abs1;
BAO §90 Abs3;

Rechtssatz

Ein abgabenbehördliches Prüfungsverfahren muss nicht zur Erlassung geänderter Abgabenbescheide führen; so etwa, wenn sich eine einem Prüfungsverfahren zu Grunde liegende Anzeige nach den behördlichen Ermittlungen als unzutreffend oder zu unbestimmt erweist und die abgabenbehördliche Prüfung auch sonst nicht zu Beanstandungen der erklärten Steuerbemessungsgrundlagen Anlass gibt. Dass dem Abgabepflichtigen wegen der Möglichkeit einer derartigen Fallkonstellation aber gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ein gesondertes Rechtsmittel eingeräumt werden muss, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130037.X03

Im RIS seit

29.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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