RS Vwgh 2001/6/22 2001/13/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, bei der Bewirtung von Klienten oder potenziellen Klienten durch einen Rechtsanwalt werde schon nach der Lebenserfahrung regelmäßig, gleichsam zwangsläufig eine Leistungsinformation durch den Rechtsanwalt geboten. Ein solcher Erfahrungssatz ist dem Gerichtshof nicht bekannt. In gleicher Weise ist aber auch die Geltung eines Erfahrungssatzes gegenteiligen Inhaltes zu verneinen. Die Ansicht, von einer Leistungsinformation des Rechtsanwaltes gegenüber bewirteten Klienten oder potenziellen Klienten aus Anlass der Bewirtung könne nicht ausgegangen werden, vermag der Gerichtshof nicht zu teilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130012.X02

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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