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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine bloße Berufungsanmeldung stellt eine völlig unverbindliche Absichtserklärung dar und genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrags nicht. Sie vermag daher keine rechtliche Wirkung zu entfalten.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210231.X02Im RIS seit
20.09.2001