RS Vfgh 2002/6/11 B83/02 - B444/02, B1415/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2002
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art133 Z1
B-VG Art144 Abs3
StGG Art12 / Vereinsrecht
AVG §69 Abs1 Z1 und Z2
AVG §69 Abs2 und Abs3
VereinsG 1951 §24

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf Vereinsfreiheit durch Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags betreffend eine Vereinsauflösung wegen Versäumung der Frist; Abweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund umfassender Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes sowohl hinsichtlich der materiellen als auch der formalen verfahrensrechtlichen Fragen bei behaupteter Verletzung des Vereinsrechts

Rechtssatz

In Anbetracht des Umstands, daß der Beschwerdeführer von dem Beweismittel (hier: parlamentarische Anfragebeantwortung durch den Innenminister), das seiner Ansicht nach einen Wiederaufnahmegrund iSd. §69 Abs1 Z2 AVG darstellt, nach eigenen Angaben bereits am 17.07.01 Kenntnis erlangt hat, ist die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags vom 09.11.01 wegen offenkundiger Versäumung der zweiwöchigen subjektiven Frist zur Antragstellung (§69 Abs2 AVG) zu Recht erfolgt (vgl. zB VwGH 29.11.1994, 94/20/0732).

Jeder Verwaltungsbescheid, der die Behinderung des Rechts auf freie Bildung oder Umbildung von Vereinen bewirkt und den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, ist nicht nur gesetzwidrig, sondern verletzt auch das durch Art12 StGG gewährleistete Recht. Es tritt in jedem solchen Fall die in Art144 Abs1 B-VG festgelegte Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofs ein, die nach Art133 Z1 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausschließt (vgl. zB VfSlg. 9879/1983, 11.735/1988).

siehe auch E v 26.06.02, B444/02 betreffend eine Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages; keine Bekämpfbarkeit der von der Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Beweiswürdigung oder Sachverhaltsannahme im Wege eines Wiederaufnahmeantrages.

Siehe weiters E v 24.02.04, B1415/03 betreffend eine neuerliche Beschwerde desselben Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung eines auf §69 Abs1 Z1 AVG gestützten Wiederaufnahmeantrages als verspätet iSd §69 Abs2 AVG; unbefristete Wiederaufnahme nur bei Wiederaufnahme von Amts wegen iSd §69 Abs3 AVG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Abtretung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B83.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02B00083_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten