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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §67g Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Der Ausspruch des VwGH, dass die Verletzung der Bestimmung des § 51h Abs. 4 VStG betreffend die sofortige Verkündung des Bescheides nach Schluss der Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könne, wenn die Behörde bei ihrer Einhaltung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 27.1.1997, 96/10/0149), vermag nicht aufrecht erhalten zu werden; dies deshalb, weil der VwGH keine Fallkonstellation zu erkennen vermag, bei welcher es dem Besch gelingen würde, eine Relevanz eines solchen "Verfahrensmangels" darzutun. Die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch den unabhängigen Verwaltungssenat belastet daher seinen (bloß) schriftlich erlassenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 18. 9. 1996, 96/03/0045). Der Beschlussfassung in einem verstärkten Senat im Grunde des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG bedarf es im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil sich die im E 27. Jänner 1997, 96/10/0149, zum Ausdruck kommende, oben zitierte Rechtsprechung nicht auf die im Beschwerdefall heranzuziehende Fassung des § 67g AVG (iVm § 24 VStG) idF BGBl I Nr 158/1998 bezog (Hinweis E 12. Juli 1995, 95/03/0033, zu § 13 Abs 1 Z 1 VwGG).
Schlagworte
Berufungsverfahren Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001020052.X02Im RIS seit
09.10.2001