RS Vwgh 2001/6/22 2001/13/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Das Auslegungsergebnis, das für selbst erstellte unkörperliche Wirtschaftsgüter statuierte Aktivierungsverbot des § 4 Abs 1 EStG 1988 stehe der Zuerkennung eines Investitionsfreibetrages für solche Wirtschaftsgüter hindernd entgegen, erweist sich als zutreffend (Hinweis Doralt, EStG4, § 10 Tz 6; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 38 zu § 10 EStG 1988; Herzog, Das Aktivierungsverbot für unkörperliche Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs 1 EStG 1988, RdW 1990/1, 29ff, 32). Die in einem Teil des Schrifttums (Hinweis Hofians, Immaterielle Werte in Jahresabschluss, Steuerbilanz und Einheitswertermittlung, Wien 1992, 203, sowie Rohatschek, IFB von selbst erstellten unkörperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, SWK 1994/7, A 171f) geäußerten Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130021.X01

Im RIS seit

23.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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