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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Zog die Beh als maßgeblichen Sachverhalt für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes die Verurteilungen aus den Jahren 1994 und 1998 heran (vorher wurde der Fremde wegen Diebstahls und fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen von 40 bzw. 50 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt), so zog sie in rechtsirriger Weise nur die Verurteilungen des Fremden und nicht das zu Grunde liegende Fehlverhalten und das sich daraus ergebende Charakterbild des Fremden für ihre Beurteilung heran (Hinweis E 24. November 1999, 98/01/0654). Sie durfte allein aus diesen geringfügigen Delikten nicht darauf schließen, dass der Fremde zur Republik Österreich nicht bejahend eingestellt sei oder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Dem nach § 36 Abs 1 iVm § 36 Abs 2 Z 1 FrG 1997 ausgesprochenen Aufenthaltsverbot steht somit die Aufenthaltsverfestigung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 entgegen. (Hier: Verurteilung des Fremden im Jahre 1994 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen und im Jahre 1998 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den § 88 Abs 1 und 4 und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999210134.X01Im RIS seit
05.11.2001