RS Vwgh 2001/6/22 2001/21/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8;
AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §75 Abs1;

Rechtssatz

Ein bei der Fremdenpolizeibehörde eingebrachter Antrag auf Feststellung nach § 75 Abs. 1 FrG 1997 ist wegen entschiedener Sache (als unzulässig) zurückzuweisen, wenn insoweit bereits eine Entscheidung der Asylbehörden nach § 8 AsylG 1997 vorliegt (Hinweis E 22. 12. 1999, 99/01/0428).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001210062.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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