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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Beinhaltet das Schreiben des Fremden weder eine für eine Berufung notwendige Berufungserklärung noch einen begründeten Berufungsantrag, sondern kündigt lediglich die Einbringung einer Berufung an ("werde ... Berufung einbringen"), so liegt ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, da nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtslage des § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr.158/1998 eine fehlende Berufungsbegründung nicht verbesserungsfähig war.
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten RechtsmittelantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998210231.X01Im RIS seit
20.09.2001