RS Vwgh 2001/6/22 98/21/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Rechtssatz

Beinhaltet das Schreiben des Fremden weder eine für eine Berufung notwendige Berufungserklärung noch einen begründeten Berufungsantrag, sondern kündigt lediglich die Einbringung einer Berufung an ("werde ... Berufung einbringen"), so liegt ein nicht verbesserungsfähiger Mangel vor, da nach der zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Rechtslage des § 63 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 3 AVG idF. vor der Novelle BGBl. I Nr.158/1998 eine fehlende Berufungsbegründung nicht verbesserungsfähig war.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998210231.X01

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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