RS Vfgh 2002/6/11 G13/02

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
ArbeitnehmerInnenschutzG §84 Abs1
VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des ArbeitnehmerInnenschutzG in der geltenden Fassung mangels hinreichend spezifiziertem Aufhebungsbegehren; kein behebbarer inhaltlicher Mangel

Rechtssatz

Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §84 Abs1 ArbeitnehmerInnenschutzG, BGBl Nr 450/1994 idgF, mangels hinreichend spezifiziertem Aufhebungsbegehren; kein behebbarer inhaltlicher Mangel.

Da der UVS Niederösterreich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §84 Abs1 ArbeitnehmerInnenschutzG "in der geltenden Fassung" beantragt, kommt aber auch eine Umdeutung des Antrages auf Prüfung einer bereits außer Kraft getretenen Fassung dieser Bestimmung nicht in Betracht.

Bei diesem Ergebnis konnte dahinstehen, ob der UVS Niederösterreich in dieser Sache überhaupt zur Antragstellung durch ein Einzelmitglied zuständig war (vgl VfSlg 12.845/1991), ob der antragstellende UVS die angefochtene Gesetzesstelle hinreichend genau bezeichnet hat (vgl VfSlg 14.040/1995) und ob hinsichtlich der gesamten Norm Präjudizialität vorliegt.

Entscheidungstexte

  • G 13/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 G 13/02

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz, Auslegung eines Antrages, Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G13.2002

Dokumentnummer

JFR_09979389_02G00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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