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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §280;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat zufolge der Bestimmung des § 280 BAO auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, zur Rechtssphäre der Rechtsmittelbehörde gehört. Langen daher "neue Tatsachen, Beweise und Anträge" im Laufe des Rechtsmittelverfahrens bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein, so befindet sich das entsprechende Anbringen in der der Berufungsbehörde zuzurechnenden Sphäre und ist im Sinne des § 280 BAO von der Rechtsmittelbehörde zu berücksichtigen (Hinweis E 2.2.2000, 97/13/0187). Die Berufungsbehörde hat unabhängig von der Dauer des Berufungsverfahrens auf alle erkennbar das bei ihr anhängige Berufungsverfahren betreffenden Beweismittel Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000130175.X03Im RIS seit
29.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013