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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Teilweise Zurückweisung der auch gegen den Freispruch in einem Spruchpunkt eines Ersatzbescheides der OBDK gerichteten Beschwerde mangels Beschwer; keine Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch die Bestätigung der Disziplinarstrafe für einen Rechtsanwalt wegen einer unsachlichen UnterstellungRechtssatz
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den Freispruch im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt a) wendet, nicht zulässig, denn insofern wurde der Berufung voll Rechnung getragen.
Unsachliche Unterstellungen genießen - ebenso wie beleidigende Äußerungen - nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, da wie aus Art10 Abs2 EMRK hervorgeht, in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes soziales Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren.
Schlagworte
Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht, Rechtsanwälte, VfGH / Legitimation, Bescheid TrennbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1116.2001Dokumentnummer
JFR_09979389_01B01116_01