RS Vwgh 2001/6/25 99/07/0183

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WRG 1959 §134 Abs4;
WRG 1959 §134 Abs5;

Rechtssatz

Aus § 134 Abs 4 und Abs 5 WRG 1959 ergibt sich, dass der Nachweis der Dichtheit und Sickerwasserbeständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu erbringen ist. Er ist in Form eines Befundes zu erbringen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X05

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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