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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Aus § 134 Abs 4 und Abs 5 WRG 1959 ergibt sich, dass der Nachweis der Dichtheit und Sickerwasserbeständigkeit der Wasserrechtsbehörde zu erbringen ist. Er ist in Form eines Befundes zu erbringen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietBeweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X05Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016