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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;Rechtssatz
Obliegt die Durchführung der Verwertung und Entsorgung des im Gemeindegebiet einer Bf anfallenden Abfalls im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1 Stmk AWG 1990 einer anderen Partei, so hat die Bf der anderen Partei auch den Abfall zur Verwertung und Entsorgung zu überlassen, selbst wenn sie tatsächlich die Abfallentsorgung und - verwertung zu günstigeren Preisen durchführen könnte, ist doch die Regelung des § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 zwingend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070035.X02Im RIS seit
17.12.2001