RS Vwgh 2001/6/25 2000/07/0035

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §6 Abs2;

Rechtssatz

Obliegt die Durchführung der Verwertung und Entsorgung des im Gemeindegebiet einer Bf anfallenden Abfalls im Sinn des § 2 Abs. 3 Z. 1 Stmk AWG 1990 einer anderen Partei, so hat die Bf der anderen Partei auch den Abfall zur Verwertung und Entsorgung zu überlassen, selbst wenn sie tatsächlich die Abfallentsorgung und - verwertung zu günstigeren Preisen durchführen könnte, ist doch die Regelung des § 6 Abs. 2 Stmk AWG 1990 zwingend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070035.X02

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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