RS Vwgh 2001/6/25 2001/07/0042

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VVG §10 Abs1;
VVG §10 Abs2 litc;
VVG §2 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.gant3.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070042.X04

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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