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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Für die Aufhebung iSd § 68 Abs 2 AVG sind die zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätze anzuwenden, wonach eine bloße Aufhebung das Verfahren beendet(Hinweis E vom 24.11.1992, 92/04/0186). Diese Entscheidung ist auf § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 nicht übertragbar, da diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Bereich durch die Formulierung der Aufhebungsgründe eine wesentlich andere Struktur aufweist als § 68 AVG. Insbesondere der Aufhebungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 ALSAG 1989 zeigt, dass durch die Aufhebung der Weg für eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung frei gemacht und nicht eine abschließende Entscheidung getroffen werden soll.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses Verhältnis zu anderen Normen und Materien Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070280.X02Im RIS seit
12.12.2001