RS Vwgh 2001/6/25 2001/07/0042

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989). Für die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gelten daher die Beschränkungen des § 10 Abs. 2 VVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070042.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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