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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Au vom 28.03.01 betreffend Auflassung des Wanderweges "Klettersteig Mittagsfluh"Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung einer Verordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; kein verbesserungsfähiger MangelRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Au vom 28.03.01 betreffend Auflassung des Wanderweges "Klettersteig Mittagsfluh".
Den strengen Formerfordernissen des ersten Satzes des §57 Abs1 VfGG wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, wenn einerseits die Aufhebung der Verordnung "zur Gänze" beantragt wird, der abschließend formulierte Antrag aber ein engeres, bloß auf einen Teil der Verordnung zielendes Aufhebungsbegehren enthält (arg "insoweit"), das für sich genommen zudem nicht klar und eindeutig erkennen läßt, welcher Teil der Verordnung nach Auffassung des antragstellenden Vereins der Aufhebung verfallen soll.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:V72.2001Dokumentnummer
JFR_09979389_01V00072_01