RS Vfgh 2002/6/11 V72/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Au vom 28.03.01 betreffend Auflassung des Wanderweges "Klettersteig Mittagsfluh"
VfGG §18
VfGG §57 Abs1
Vlbg StraßenG §21 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung einer Verordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen; kein verbesserungsfähiger Mangel

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf (teilweise) Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Au vom 28.03.01 betreffend Auflassung des Wanderweges "Klettersteig Mittagsfluh".

Den strengen Formerfordernissen des ersten Satzes des §57 Abs1 VfGG wird der vorliegende Antrag nicht gerecht, wenn einerseits die Aufhebung der Verordnung "zur Gänze" beantragt wird, der abschließend formulierte Antrag aber ein engeres, bloß auf einen Teil der Verordnung zielendes Aufhebungsbegehren enthält (arg "insoweit"), das für sich genommen zudem nicht klar und eindeutig erkennen läßt, welcher Teil der Verordnung nach Auffassung des antragstellenden Vereins der Aufhebung verfallen soll.

Entscheidungstexte

  • V 72/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 V 72/01

Schlagworte

Straßenverwaltung, Widmung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:V72.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01V00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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