RS Vwgh 2001/6/25 2000/07/0012

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung dürfte nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196; E 21.1.1999, 98/07/0145). Damit ist jedoch keine Umkehr der Beweislast verbunden. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit einer zu gewärtigenden Rechtsverletzung vorliegt, ist nicht von der Partei zu beweisen, welche eine solche Beeinträchtigung ihrer Rechte geltend macht, sondern ist auf Grund solcher von einer Partei erhobenen Einwendungen Gegenstand der die Behörde nach § 39 Abs. 2 AVG treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht. Ob die Behörde diese ihre Ermittlungspflicht ausreichend erfüllt hat, ist eine Frage, die immer nur nach den Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden kann (Hinweis E 10.6.1999, 95/07/0196).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070012.X02

Im RIS seit

08.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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