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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §33 Abs5;Rechtssatz
Die Verpflichtung, die im § 3 Abs. 6 lit. b VerpackV 1992 genannten Massenanteile von Verpackungen nachweislich zu erfassen, bedeutet, dass der verpflichtete Hersteller oder Vertreiber spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, auf das sich die Erfassung bezieht, Aufzeichnungen nach den Vorgaben der Anlage 2 zur VerpackV 1992 erstellt haben muss. Er muss diese Nachweise nicht aus eigenem der Behörde zur Kenntnis bringen, sondern nur auf deren Verlangen. Die Nachweise müssen aber beim Verpflichteten vorhanden sein. Die Bestimmung, dass die Nachweise (über die Erfassung der Massenanteile) der Behörde auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln sind, bildet in Verbindung mit § 33 Abs. 5 AWG 1990, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Überwachung der Einhaltung der VerpackV 1992 beruft, auch die Grundlage dafür, dass bei einer im Auftrag dieses Bundesministers durchgeführten Kontrolle auch das Vorliegen der Nachweise kontrolliert wird.
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001070020.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010