RS Vwgh 2001/6/25 2001/07/0020

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §33 Abs5;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VerpackV 1992 Anl2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, die im § 3 Abs. 6 lit. b VerpackV 1992 genannten Massenanteile von Verpackungen nachweislich zu erfassen, bedeutet, dass der verpflichtete Hersteller oder Vertreiber spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, auf das sich die Erfassung bezieht, Aufzeichnungen nach den Vorgaben der Anlage 2 zur VerpackV 1992 erstellt haben muss. Er muss diese Nachweise nicht aus eigenem der Behörde zur Kenntnis bringen, sondern nur auf deren Verlangen. Die Nachweise müssen aber beim Verpflichteten vorhanden sein. Die Bestimmung, dass die Nachweise (über die Erfassung der Massenanteile) der Behörde auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln sind, bildet in Verbindung mit § 33 Abs. 5 AWG 1990, der den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Überwachung der Einhaltung der VerpackV 1992 beruft, auch die Grundlage dafür, dass bei einer im Auftrag dieses Bundesministers durchgeführten Kontrolle auch das Vorliegen der Nachweise kontrolliert wird.

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070020.X01

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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