Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1;Rechtssatz
§ 1 AWG 1990 enthält einen Katalog von Zielen und Grundsätzen für die Gestaltung der Abfallwirtschaft. Die Bestimmungen des § 1 AWG 1990 sind aber nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis EB zur RV 1274 Blg NR 17. GP), sondern werden nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im AWG 1990 verbindlich. § 29 Abs. 2 AWG 1990, der bestimmt, welche - außerhalb des AWG 1990 liegenden - Bestimmungen bei der Genehmigung anzuwenden sind, zählt ebenso wenig dazu wie § 29 Abs. 1 AWG 1990.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X03Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016