RS Vwgh 2001/6/25 99/07/0183

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 1 AWG 1990 enthält einen Katalog von Zielen und Grundsätzen für die Gestaltung der Abfallwirtschaft. Die Bestimmungen des § 1 AWG 1990 sind aber nicht unmittelbar anwendbar (Hinweis EB zur RV 1274 Blg NR 17. GP), sondern werden nur im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen im AWG 1990 verbindlich. § 29 Abs. 2 AWG 1990, der bestimmt, welche - außerhalb des AWG 1990 liegenden - Bestimmungen bei der Genehmigung anzuwenden sind, zählt ebenso wenig dazu wie § 29 Abs. 1 AWG 1990.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X03

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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