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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/07/0022 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/07/0049 E 25. Juni 2001Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0148 E 25. März 1999 RS 3Stammrechtssatz
Mit dem E vom 12.12.1994, B 1993/2083, B 1994/1545, hat der VfGH zum einen die Bindung der Verwaltungsbehörden und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes an das Regelwerk von Satzungen bejaht, zum anderen aber gleichzeitig den Verwaltungsbehörden ebenso wie den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes die als Obliegenheit postulierte Möglichkeit eröffnet, das Regelwerk, an welches die bejahte Bindung besteht, auf seine Übereinstimmung mit dem Grundrechtskatalog, insbesondere auch hinsichtlich des Sachlichkeitsgebotes (siehe hiezu die kritischen Bemerkungen von Walter, Die Funktion der Höchstinstanzen im Rechtsstaat Österreich, ÖRZ 1999, 58 ff, 64), zu überprüfen und im Widerspruch zum Grundrechtskatalog befundene Teile des Regelungswerkes - ungeachtet der Rechtskraft des das gesamte Regelungswerk genehmigenden aufsichtsbehördlichen Bescheides - von der bejahten Bindungswirkung als ausgenommen zu betrachten.
Schlagworte
Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070021.X04Im RIS seit
17.12.2001