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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §29 Abs2;Rechtssatz
Der Zweck der Sicherheitsleistung im Sinne des § 31b Abs. 7 WRG 1959 ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung und Auflassung der Deponie zu sichern. Nicht hingegen dient die Sicherheitsleistung der Abgeltung von Schäden, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Deponiebetrieb entstehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X01Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016