Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Gründe, die § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 für die Aufhebung (oder Abänderung) eines Bescheides vorsieht, sind gänzlich andere als jene das § 68 AVG. Wohl aber weisen diese Gründe große Ähnlichkeit mit den Aufhebungsgründen des § 299 BAO auf. Im Bereich des § 299 BAO hat die Aufhebung eines Bescheides durch die Oberbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kassatorische Wirkung. Durch eine solche Aufhebung tritt das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Die Unterbehörde hat erforderlichenfalls einen neuen Bescheid zu erlassen. Diese Grundsätze sind auf Grund der strukturellen Ähnlichkeit zwischen § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 und § 299 BAO auch auf die Aufhebung nach § 10 Abs. 2 ALSAG 1989 zu übertragen. Eine solche Aufhebung wirkt kassatorisch.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070280.X01Im RIS seit
12.12.2001