RS Vfgh 2002/6/11 B154/00

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien

Rechtssatz

Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Wiener Ärztekammer, Heft 2b/1999 vom Februar 1999 mit E v 04.03.00, V84/99 ua.

Der Bescheid (Ersatzbescheid - siehe E v 11.10.99, B674/98) läßt zwar jeden Hinweis auf die ihm zugrundeliegenden Rechtsvorschriften vermissen. Auch stützt sich die Begründung auf die Feststellung, daß - als Konsequenz des Erkenntnisses VfSlg 15549/1999 - für die Rückzahlung angeblich zuviel entrichteter Fondsbeiträge und eine teilweise Befreiung von der Beitragspflicht "keine Rechtsgrundlage besteht". Zu einem solchen Ergebnis konnte die belangte Behörde aber nur dadurch gelangen, daß sie die einschlägigen, im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides in Geltung stehenden Rechtsvorschriften (di die mit V84/99 ua aufgehobene Satzung) dahingehend geprüft hat, ob eine entsprechende Rechtsgrundlage existiert, und dies nach vorgenommener Prüfung (implizit) verneinte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B154.2000

Dokumentnummer

JFR_09979389_00B00154_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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