RS Vwgh 2001/6/25 2001/07/0042

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138;

Rechtssatz

Wenn noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, dessen Gegenstand die Vollstreckung ist, mit Bescheid der belBeh über die Berufung gegen den Titelbescheid der erstinstanzlichen Beh entschieden und dabei eine Neufassung des Spruches des Titelbescheides vorgenommen wird, kann dadurch eine inhaltliche Änderung des der Vollstreckung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Titelbescheides vorgenommen und dadurch der Anordnung der Ersatzvornahme, welche auf dem erstinstanzlichen Titelbescheid beruht, der Boden entzogen werden.

(Hier: Es wurde der Anordnung der Ersatzvornahme hinsichtlich eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht der Boden entzogen, da die Neuformulierung durch die belBeh nur etwas zum Ausdruck brachte, das bereits im erstinstanzlichen Bescheid implicit enthalten war.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070042.X02

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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