RS Vwgh 2001/6/25 2001/07/0020

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §39 Abs1 litb;
VerpackV 1992 §3 Abs6 litb;
VerpackV 1992 §5 Abs7 litb;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da es sich beim Unterlassen des Führens von Nachweisen iSd § 3 Abs 6 lit b und § 5 Abs 7 lit b VerpackV 1992 iZm § 39 Abs 1 lit b AWG 1990 um ein Unterlassungsdelikt handelt, besteht dieses strafbare Verhalten so lange fort, so lange die Nachweise nicht vorhanden sind. der Lauf der Verjährungsfrist iSd § 31 Abs 2 VStG beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unterlassung beendet ist; die Verjährung beginnt daher solange nicht, als die Verpflichtung zum Handeln besteht und die Handlung noch nachgeholt werden kann.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070020.X02

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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