RS Vwgh 2001/6/25 2000/07/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §31 idF 1982/014;
FlVfLG Vlbg 1979 §35;

Rechtssatz

Die Bestimmung der Satzung einer Agrargemeinschaft, wonach derjenige, der auf Grund von Bestimmungen früherer Satzungen, wonach während der Verheiratung mit einem Nichtmitglied die Mitgliedschaft der Frau ruhte, nicht Mitglied der Agrargemeinschaft werden konnte, die Mitgliedschaft schriftlich binnen zwei Monaten nach amtlicher Bekanntmachung in einer näher genannten Tageszeitung beantragen kann, wobei später eingelangte Anträge nach dieser Bestimmung ausnahmslos abgewiesen werden, ist vor dem Hintergrund des VfGH E 12. Dezember 1994, B 2083/93, B 1545/94, zu Stande gekommen und von dem Bemühen getragen, die Nachteile von Personen, die durch die alten Satzungsbestimmungen diskriminiert wurden, auszugleichen. Zu diesen Personen zählen (ua) die mit einem Nichtmitglied verheirateten Töchter von Mitgliedern, die von einer Antragstellung auf Erteilung einer Mitgliedschaft allein deshalb Abstand nahmen, weil sie die Rechte aus der ihnen zu erteilenden Mitgliedschaft wegen des sofort eintretenden Ruhens derselben für unbestimmte Zeit, jedenfalls für die Dauer der Verehelichung, nicht ausüben hätten können. Aus diesem Blickwinkel kann eine derartige Satzungsbestimmung daher sinnvoll nur so verstanden werden, dass diesen Personen, die "wegen der Ruhensbestimmung nicht Mitglied werden konnten", nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit geboten werden sollte, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Mitgliedschaft zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000070072.X01

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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