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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §29 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff "wassergefährdend" ist umfassender als der Begriff "grundwassergefährdend" und trägt daher zu einem verstärkten Schutz von Gewässern bei. Eine Unklarheit haftet ihm nicht an.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X04Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016