RS Vwgh 2001/6/25 99/07/0183

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Veröffentlicht am 25.06.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §31a;

Rechtssatz

Der Begriff "wassergefährdend" ist umfassender als der Begriff "grundwassergefährdend" und trägt daher zu einem verstärkten Schutz von Gewässern bei. Eine Unklarheit haftet ihm nicht an.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999070183.X04

Im RIS seit

17.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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