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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Festsetzung einer Ruhegenusszulage; Festsetzung einer Zulage und deren Höhe im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des GesetzgebersRechtssatz
Der Gesetzgeber ist durch das Gleichheitsgebot nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten und schon gar nicht ist er gezwungen, hiefür eine (bestimmte) Zulage vorzusehen. Ebenso liegt es aber im Rahmen des dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz offen gelassenen Gestaltungsspielraumes zu bestimmen, ob, und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß sich gesetzlich vorgesehene Nebengebühren auf die Höhe des dem Beamten gebührenden Ruhebezuges auswirken (vgl zB VfSlg 11998/1989).
Der Gerichtshof hält es im Hinblick auf die Vorjudikatur für zulässig, wenn Beamte, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate erworben haben, einer anderen Regelung unterworfen sind, als Beamte, die diese Grenze nicht überschritten haben, zumal durch den zweiten Halbsatz des §5 Abs2 Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 sichergestellt ist, dass in jedem Fall mindestens die Ruhegenusszulage gebührt, die bei 300 Bezugsmonaten gebührt hätte.
Selbst wenn die Regelung unter Umständen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führte, berührte das ihre Sachlichkeit nicht (VfSlg 11998/1989).
Keine denkunmögliche Berechnung der Ruhegenusszulage durch Heranziehung der ersten 300 Nebengebührenbezugsmonate.
(Ebenso: B1374/02, E v 26.11.02).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Ruhegenuß, ZulageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B383.2001Dokumentnummer
JFR_09979389_01B00383_01