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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bereits aus der Anordnung des § 360 Abs. 5 GewO 1994, wonach (u.a.) Bescheide nach § 360 Abs. 3 sofort vollstreckbar sind, folgt, dass ein solcher Bescheid als Leistungsbescheid zu erlassen ist. Das heißt auch, dass nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt "der faktischen Durchführung der Schließung des Betriebes" zu beurteilen war. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung müssen daher ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (hier die Schließung des Betriebes) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der (faktischen) Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen. Dem Wort "hierüber" kommt die Bedeutung einer Abgrenzung der Sachentscheidungsbefugnis - ähnlich jener der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 4 AVG - insoferne zu, als durch die Maßnahme der Gegenstand des Verfahrens umschrieben wird.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040073.X01Im RIS seit
26.09.2001