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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ob sich die Auftraggeber zunächst - mit dem Wissen um eine mögliche Substitution - an den Abgabepflichtigen, oder gleich an seine Arbeitskräfte wenden, kann keinen Unterschied machen, solange der Abgabepflichtige die Arbeit seiner fachlich vorgebildeten Arbeitskräfte für jeden einzelnen Auftrag näher bestimmt und überwacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140012.X02Im RIS seit
06.12.2001