RS Vfgh 2002/6/11 B1121/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrages aufgrund Vorliegen eines Versehens bloß minderen Grades bei unrichtiger Vormerkung eines Termins

Rechtssatz

Eine unrichtige Vormerkung des Termins für den Ablauf einer Frist wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wiederholt als Nachlässigkeit qualifiziert, die gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht und die damit auf einem - die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden - minderen Grad des Versehens iSd §146 Abs1 ZPO beruht (siehe insb VfSlg 10771/1986, aber auch 11427/1987, 11537/1987 und VfGH 07.10.98, B1138/98). Den in der vorliegenden Sache Bevollmächtigten der Antragsteller, für den die Verschuldensregel des §146 Abs1 ZPO gleichfalls gilt (§39 ZPO), trifft kein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden.

Entscheidungstexte

  • B 1121/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.2002 B 1121/01

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1121.2001

Dokumentnummer

JFR_09979389_01B01121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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