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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Der Verurteilung des Beschwerdeführers (wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB) liegt zu Grunde, dass er über einen langen Zeitraum zahlreiche gleichartige Sexualdelikte begangen hat, wobei er seine Autoritätsstellung ausgenützt hat. Von daher kann keine Rede davon sein, dass es sich hiebei nur um "eine Unbedachtheit" gehandelt hat. Aus den zahlreichen gleichartigen Straftaten des Beschwerdeführers ist auf ein Persönlichkeitsbild zu schließen, dass die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gastgewerbes befürchten lässt. Mit einer gastgewerblichen Tätigkeit ist vermehrter Kontakt zu Kunden und eine Autoritätsstellung gegenüber - auch jugendlichen - Angestellten verbunden. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war es auch nicht rechtswidrig, die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der Begehung der letzten Straftat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von weniger als sechs Jahren nicht als weggefallen zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040098.X02Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009