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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (Hinweis: E 30.3.1993, 92/04/0270).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040098.X01Im RIS seit
21.08.2001Zuletzt aktualisiert am
14.07.2009