RS Vwgh 2001/6/26 2001/14/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0054 E 23. April 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der VwGH seit den Erkenntnissen vom 18. September 1996, 96/15/0121, VwSlg 7118 F/1996, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, VwSlg 7143 F/1996, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140103.X02

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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