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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Rechtssatz
Entgegen der von Stoll, BAO-Kommentar, S 2309, vertretenen Ansicht ist § 239 Abs 2 BAO nicht nur auf jene Abgaben anwendbar, die bei dem Amt, das das Guthaben ausweist, fällig werden. Eine derartige Einschränkung, wie sie von Stoll ohne nähere Begründung vertreten wird, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die vom Gesetzgeber
gewählte Formulierung "... die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird" stellt vielmehr nur auf die Zahlungsverpflichtung des Abgabepflichtigen ab, nicht jedoch darauf, bei welcher Abgabenbehörde diese besteht. Dass § 239 BAO im Gegensatz zu § 215 BAO keine Regelung für den Fall "konkurrierender Abgabenbehörden" enthält, spricht gleichfalls nicht für das von Stoll vertretene Auslegungsergebnis, da § 239 BAO der Abgabenbehörde, bei der das Guthaben besteht, einen Ermessensspielraum (ob und zu Gunsten welcher Abgabenbehörde das Guthaben verwendet wird) einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997140166.X06Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013